A-Jugend-Auftakt bei den Stadtmeisteschaften
Exkursion ins Schülerlabor
Zwei Titel für das DBG
Exkursion der AG Geschichte zur Zeche Zollverein
7000,-€ Spende
Projektbericht der 9d
Förderverein unterstützt die Biologie-Abteilung
Jahrgangsstufe 8 in Benedikbeuern
Nachrichten aus dem DBG
P. Hatto von Hatzfeld im Portrait
Sextanertag der Klassen 5 und Baasemfahrt der EF
Lehrerzimmer erstrahlt in frischem Glanz
Ehemaligenfest 2024 begeisterte alle Generationen
Auszeichnungen und Preise in Englisch und Latein
Projekttage
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Eltern sollten die Schule (Sportlehrer/Sportlehrerin) über besondere gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen ihres Kindes (z.B. Herzfehler, Allergien, Asthma, etc.) sowie bei und nach Infektionen (z.B. Grippe) schriftlich informieren. Dadurch kann die Sportlehrkraft die Übungsintensität auf das Kind abstimmen und die richtige gesundheitliche Betreuung vornehmen.
Eine längerfristige oder dauernde Freistellung sollte nach Möglichkeit auf bestimmte Übungen oder Belastungsformen begrenzt werden. Die SchülerInnen nehmen am Sportunterricht teil, soweit es die Art ihrer Sportunfähigkeit zulässt. Für SchülerInnen, die vorübergehend vom Sportunterricht freigestellt sind, besteht Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf sogenannte „Randstunden“. Der Schwimmunterricht ist davon nicht ausgenommen.
Dauer der Freistellung |
Genehmigungsinstanz |
Ärztliches Attest |
bis zu 1 Woche |
Sportlehrer/in |
--- |
mehr als 1 Woche bis zu 2 Monate |
Sportlehrer/in |
erforderlich |
mehr als 2 Monate |
Sportlehrer/in Schulleiter/in |
erforderlich |
generelle Freistellung |
Schulleiter/in |
erforderlich |