Überblick 1. Runde
Nachrichten aus dem DBG
Jugend musiziert
Kooperation Schule und Verein zahlt sich aus
Grubenlicht und Wetterzeug
Exkursion nach Düsseldorf
Wissen macht schlau!
Junge Chemiker überlisten Laborleiter
Spannung und Drama an der Platte
Neun Teams spielten um den Wanderpokal
Stadtprojekt zur Nachhaltigkeit
A-Jugend-Auftakt bei den Stadtmeisteschaften
Exkursion ins Schülerlabor
Zwei Titel für das DBG
Exkursion der AG Geschichte zur Zeche Zollverein
7000,-€ Spende
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Eltern sollten die Schule (Sportlehrer/Sportlehrerin) über besondere gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen ihres Kindes (z.B. Herzfehler, Allergien, Asthma, etc.) sowie bei und nach Infektionen (z.B. Grippe) schriftlich informieren. Dadurch kann die Sportlehrkraft die Übungsintensität auf das Kind abstimmen und die richtige gesundheitliche Betreuung vornehmen.
Eine längerfristige oder dauernde Freistellung sollte nach Möglichkeit auf bestimmte Übungen oder Belastungsformen begrenzt werden. Die SchülerInnen nehmen am Sportunterricht teil, soweit es die Art ihrer Sportunfähigkeit zulässt. Für SchülerInnen, die vorübergehend vom Sportunterricht freigestellt sind, besteht Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht bezieht sich auch auf sogenannte „Randstunden“. Der Schwimmunterricht ist davon nicht ausgenommen.
Dauer der Freistellung |
Genehmigungsinstanz |
Ärztliches Attest |
bis zu 1 Woche |
Sportlehrer/in |
--- |
mehr als 1 Woche bis zu 2 Monate |
Sportlehrer/in |
erforderlich |
mehr als 2 Monate |
Sportlehrer/in Schulleiter/in |
erforderlich |
generelle Freistellung |
Schulleiter/in |
erforderlich |